I. Rahmenbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für Vertragsverhältnisse gemäß Absatz (2) zwischen der LivingData und dem Kunden gelten ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB).

(2) Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden jeweils in Verträgen über

  • den Kauf oder die Miete von Systemen und die Nutzung von technischer Standardsoftware
  • die Überlassung von Software (Anwendungsverfahren, technische Standardsoftware)
  • die Softwareunterstützung (für technische Standardsoftware)
  • die Pflege von Anwendungsverfahren
  • die telefonische Kundenberatung (für Anwendungsverfahren, technische Standardsoftware)
  • die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen (z.B. Beratung, Installation, Schulung) vereinbart.

(3) Soweit erforderlich werden den jeweiligen Verträgen Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) beigefügt.

(4) Ein Vertrag kommt erst mit der Unterzeichnung durch die Vertragspartner zustande.

(5) Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

§ 2 Lieferung, Termine, Installation und Einweisung

(1) Ort und Zeitpunkt der Lieferung von Produkten und der Erbringung von Leistungen werden einvernehmlich festgelegt.

(2) Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall von der LivingData in textform als verbindlich bestätigt worden sind.

(3) Software wird in ausführbarer Form (im Objektcode) und soweit nicht anders vereinbart mit Benutzerdokumentation (z.B. ausgedruckt oder auf Datenträger) geliefert.

(4) Die LivingData installiert die Produkte und weist den Kunden in die Bedienung ein, wenn dies vereinbart wird.

§ 3 Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt, Rechtsübergang

(1) Die Gefahr geht mit der Übergabe auf den Kunden über.

(2) Die LivingData behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Entgelte vor.

(3) Mit Zahlung der vertraglichen

§ 4 Einmalige und laufende Entgelte

(1) Die Entgelte werden im jeweiligen Vertrag vereinbart.

(2) Alle Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Die LivingData kann die laufenden Entgelte für Verfahrenspflege, für telefonische Kundenberatung, für Softwareunterstützung und für sonstige auf Dauer vereinbarte Leistungen ändern. Preiserhöhungen können frühestens 6 Monate nach Vertragsabschluß bzw. einer vorangegangenen Preiserhöhung erfolgen. Sie werden dem Kunden spätestens 2 Monate vor Inkrafttreten mitgeteilt. Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, den Vertrag für die von der Erhöhung betroffene Leistung innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung zu kündigen.

(4) Die Monatsbeträge und die Zahlungsdauer für die Miete von dezentralen Systemen und die Softwareüberlassung gegen laufendes Entgelt werden im Vertrag vereinbart. Die Monatsbeträge bleiben während der vereinbarten Zahlungsdauer unverändert.

(5) Der Kunde kann mit der LivingData die Erbringung nicht auf Dauer vereinbarter Werk- und Dienstleistungen gegen monatliche Zahlungen vereinbaren. Absatz (4) gilt entsprechend.

§ 5 Änderung der Zahlungsweise

(1) Soweit die Miete dezentraler Systeme, die Softwareüberlassung gegen laufendes Nutzungsentgelt oder die Erbringung nicht auf Dauer vereinbarter Werk- und Dienstleistungen gegen monatliche Zahlung vereinbart ist, kann der Kunde die Zahlungsweise zu Beginn eines jeden Kalendermonats von monatlicher Zahlung auf einmalige Restzahlung umstellen.

(2) Das zu zahlende einmalige Entgelt ergibt sich aus dem der Berechnung der monatlichen Zahlung zugrunde gelegten Betrag abzüglich der in den gezahlten monatlichen Entgelten (ohne Umsatzsteuer) enthaltenen Tilgungsanteile.

§ 6 Fälligkeiten

(1) Einmalige Entgelte (z.B. Kaufpreise, einmalige Nutzungsentgelte) sind am Tag nach der Lieferung bzw. Leistung fällig.

(2) Laufende Entgelte (z.B. monatliche Mietzinsen, laufende Nutzungsentgelte, Entgelte für Softwareunterstützung, Verfahrenspflege, telefonische Kundenberatung) sind erstmals zum 1. des auf die Lieferung des jeweiligen Produkts folgenden Monats fällig. Laufende Entgelte für sonstige auf Dauer vereinbarte Leistungen sind ab Beginn der vereinbarten Leistungspflicht fällig.

(3) Führt die LivingData die Installation durch, ist anstelle des Zeitpunkts der Lieferung der Zeitpunkt der Installation maßgebend.

(4) Laufende Entgelte können jeweils für ein Kalenderjahr in einem Betrag berechnet werden. Die Fälligkeit ist in den jeweiligen Verträgen geregelt.

§ 7 Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung

(1) Der Kunde zahlt die Entgelte spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug.

(2) Bei nicht fristgerechter Bezahlung ist die LivingData berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Gerät der Kunde mit Zahlungen länger als einen Monat in Verzug, ist die LivingData berechtigt, die entsprechenden Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich der Rückstände auszusetzen.

(4) Der Kunde kann gegenüber der LivingData nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Kunde kann auch Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 8 Verzug, Vertragsstrafe

(1) Wird ein verbindlicher Termin von der LivingData nicht eingehalten, gerät die LivingData in Verzug, soweit sie die Verzögerung zu vertreten hat.

(2) Überschreitet der Verzug 30 Kalendertage, kann der Kunde für jeden Tag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 1/30 der monatlichen Vergütung bzw. der auf einen Monat umgerechneten einmaligen Vergütung für die in Verzug geratene Leistung fordern, jedoch nur für einen Zeitraum von maximal 100 Kalendertagen. Für die Umrechnung der einmaligen auf eine monatliche Vergütung wird ein Zeitraum von 50 Monaten zugrunde gelegt. Die Regelungen des § 343 BGB über die Herabsetzung der Vertragsstrafe bleiben unberührt.

(3) Die LivingData haftet unbeschränkt, soweit der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der LivingData beruht.

(4) Gerät die LivingData in Verzug, kann der Kunde eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, daß er nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten werde.

(5) Sonstige Ansprüche gegen die LivingData wegen Verzugs sind ausgeschlossen.

§ 9 Sachmängelhaftung

(1) Die LivingData gewährleistet, daß ihre Leistungen zum Zeitpunkt der Lieferung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit haben. Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich aus den jeweiligen bei Vertragsabschluß geltenden und dem Vertrag beigefügten Produktbeschreibungen

(2) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, gewährleistet die LivingData die Eignung der Leistungen für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung. Ist eine Eignung zu einer bestimmten Verwendung im Vertrag nicht besonders vorgesehen, haftet die LivingData nur dafür, daß sich die Leistungen zur gewöhnlichen Verwendung eignen und eine Beschaffenheit mittlerer Art und Güte aufweisen.

§ 9 Sachmängelhaftung

(1) Die LivingData gewährleistet, daß ihre Leistungen zum Zeitpunkt der Lieferung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit haben. Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich aus den jeweiligen bei Vertragsabschluß geltenden und dem Vertrag beigefügten Produktbeschreibungen.

(2) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, gewährleistet die LivingData die Eignung der Leistungen für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung. Ist eine Eignung zu einer bestimmten Verwendung im Vertrag nicht besonders vorgesehen, haftet die LivingData nur dafür, daß sich die Leistungen zur gewöhnlichen Verwendung eignen und eine Beschaffenheit mittlerer Art und Güte aufweisen.

(3) Mündliche Auskünfte und Zusagen, Prospekt- und Werbeaussagen, gleich welcher Art, sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie stellen auch keine Zusicherung oder Garantiezusage, welcher Art auch immer, dar. Die LivingData übernimmt keine Haftung für Aussagen Dritter bezüglich bestimmter Eigenschaften eines Produktes.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beginnt am Tag nach der Lieferung und endet 12 Monate danach, soweit der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde. Über diesen Zeitraum hinaus gewährleistet die LivingData entsprechend etwaiger weitergehender Garantie- oder Mängelhaftungszusagen ihrer Lieferanten. Führt die LivingData die Installation durch, so beginnt die Verjährungsfrist am Tag nach der Installation.

(5) Treten Mängel auf, wird der Kunde diese der LivingData unverzüglich, möglichst in textform (auch per Fax oder E-Mail) mitteilen. Die LivingData wird die dargestellten Mängel unverzüglich prüfen und innerhalb angemessener Frist eine Nachbesserung durchführen oder Ersatzlieferung vornehmen. Die Beseitigung von reproduzierbaren Softwaremängeln kann die LivingData dadurch vornehmen, daß sie dem Kunden eine Korrekturversion überläßt. Die LivingData ist berechtigt, bei Softwaremängeln Hinweise zum Umgehen der Mängel zu geben, wenn die Mängelbeseitigung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der vertragsgemäße Gebrauch nicht erheblich eingeschränkt wird.

(6) Falls die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt, hat der Kunde das Recht auf Herabsetzung des entsprechenden Entgelts (Minderung) oder Rückgängigmachung des jeweiligen Vertrages (Rücktritt).

(7) Weitergehende Ansprüche aus Mängelhaftung sind ausgeschlossen, es sei denn, die LivingData hat einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernommen. Die Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft ist nur dann gegeben, wenn diese von der LivingData ausdrücklich und in textform als solche bestätigt wird. Insbesondere übernimmt die LivingData keine Haftung für Garantien Dritter bezüglich bestimmter Eigenschaften eines Produktes.

(8) Ansprüche aus Mängelhaftung bestehen nicht, wenn

  • die Mitwirkungspflichten gemäß § 14 Absatz (1) hinsichtlich der Installations- und Einsatzvoraussetzungen und erforderlicher Anpassungen vom Kunden nicht erfüllt wurden
  • der Kunde andere als mit der LivingData abgestimmte Stände der zum Ablauf von Anwendungsverfahren benötigten technischen Standardsoftware einsetzt
  • der Kunde oder ein Dritter die Produkte verändert, unsachgemäß installiert, benutzt oder repariert es sei denn, der Kunde weist nach, daß derartige Handlungen für den Mangel nicht ursächlich sind.

(9) Für Leistungen, die im Auftrag des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeiten der LivingData erbracht werden, kann eine gesonderte Vergütung nach Aufwand festgelegt werden.

(10) Weist die LivingData nach, daß Mängel nicht vorgelegen haben, kann sie die Erstattung des Aufwandes für die aufgrund der Mängelmeldung erbrachten Leistungen gemäß den am Tag der Leistung gültigen Leistungs- und Preisverzeichnissen für Werk- und Dienstleistungen verlangen.

§ 10 Rechtsmängelhaftung

(1) Die LivingData steht dafür ein, daß die vertraglichen Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, die ihre vertragsgemäße Nutzung ausschließen bzw. einschränken.

(2) Wird die vertragsgemäße Nutzung durch geltend gemachte Schutzrechtsverletzungen beeinträchtigt oder untersagt, wird die LivingData nach ihrer Wahl entweder die vertraglichen Leistungen in der Weise ändern oder ersetzen, daß das Schutzrecht nicht mehr verletzt ist, oder das Recht erwirken, daß sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden können.

(3) Sollte es der LivingData aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, die Pflichten aus Absatz (2) zu erfüllen, wird dem Kunden das Recht eingeräumt, entweder das entsprechende Entgelt zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts hat der Kunde eine angemessene Nutzungsvergütung zu zahlen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. § 9 Absätze (6) und (7) gelten hierfür entsprechend.

(4) Die Verpflichtungen der LivingData bestehen auch dann nicht, wenn die Schutzrechtsverletzung darauf beruht, daß der Kunde die Produkte bestimmungswidrig verwendet oder ohne Zustimmung der LivingData verändert hat.

(5) Der Kunde wird die LivingData unverzüglich in textform benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden, und bei Auseinandersetzungen mit Dritten im Einvernehmen mit der LivingData handeln.

§ 11 Sonstige Haftung

(1) Die Haftung der LivingData für Verzug, Sach- und Rechtsmängel ist in den §§ 8, 9 und 10 abschließend geregelt. Im übrigen haftet die LivingData gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Die LivingData haftet für Personen- und sonstige Schäden, soweit diese durch sie, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, unbeschränkt.

(3) Die LivingData haftet für Schäden, die aufgrund einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszweckes geboten sind, verursacht wurden. Sie haftet außerdem für die leicht fahrlässige Herbeiführung unmittelbarer Schäden. In diesen Fällen ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schadensbetrag. Der Höchstbetrag ist bei Personenschäden ein Betrag von 1.000.000 € und bei sonstigen Schäden (Sach- und Vermögensschäden) ein Betrag von 250.000 € oder darüber hinaus das vom Kunden bezahlte Entgelt für die schadensverursachende Leistung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.

(4) Die LivingData haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, wenn sie deren Verlust oder Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und der Kunde sichergestellt hat, daß diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgestellt wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

(5) Die LivingData haftet für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen wie für ihr eigenes Verschulden.

(6) Eine weitergehende Haftung übernimmt die LivingData nicht.

(7) Die Haftung der LivingData nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 12 Höhere Gewalt

(1) Kann die LivingData durch Ereignisse höherer Gewalt, die ihr die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, die vertraglichen Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder sonst nicht vertragsgemäß erfüllen, ist sie nach dem Umfang der Ereignisse berechtigt, ihre Leistungen um eine angemessene Frist hinauszuschieben.

(2) Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Feuer, unvorhersehbarer Stromausfall, Wasserschaden und ähnliche unabwendbare Ereignisse, von denen die LivingData oder deren Subunternehmer unmittelbar betroffen sind und die sie nicht zu vertreten haben, gleich.

(3) Das gleiche gilt in entsprechender Weise auch für den Kunden.

§ 13 Datenschutz, Datenübermittlung

(1) Die LivingData verpflichtet sich, die für sie geltenden Anforderungen des Datenschutzrechtes zu beachten und die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten nur entsprechend den Weisungen des Kunden zu verarbeiten. Eine darüber hinausgehende Datenverarbeitung, insbesondere Weitergabe von Daten an Dritte, erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder nach Anweisung des Kunden.

(2) Die LivingData wird alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung eines Auftrages betraut sind, verpflichten, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten und die aus dem Bereich des Kunden erlangten Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten.

§ 14 Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde stellt die ihm mitgeteilten Installations- und Einsatzvoraussetzungen termingerecht bereit. Der Kunde wird, soweit dies zum Ablauf aktualisierter Software erforderlich ist, Anpassungen der dezentralen Systeme und der Software-Systemumgebung, insbesondere neue Versionen des Betriebssystems oder sonstiger erforderlicher technischer Standardsoftware auf seine Kosten rechtzeitig betriebsbereit zur Verfügung stellen.

(2) Der Kunde bestätigt der LivingData die Ausführung von Lieferungen und Leistungen in textform.

(3) Der Kunde untersucht die Produkte sofort mit der ihm möglichen Sorgfalt auf Mängelfreiheit und Funktionsfähigkeit und rügt offensichtliche Mängel unverzüglich in textform. Nicht offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach dem Erkennen in textform gerügt werden.

(4) Der Kunde setzt sachkundiges Personal ein.

(5) Der Kunde erstellt regelmäßig Datensicherungen. Die Datensicherung umfaßt die gesamte Software (Anwendungsverfahren, technische Standardsoftware) und die Stamm- und Bewegungsdaten.

(6) Vor Beginn von Installations-, Service- oder Programmierarbeiten prüft der Kunde jeweils, ob eine aktuelle Daten- und Programmsicherung vorhanden ist; andernfalls führt er sie noch durch.

(7) Der Kunde unterstützt die LivingData soweit erforderlich bei Ausführung ihrer Leistungen und legt alle benötigten Unterlagen vor und erteilt Auskünfte.

(8) Soweit die LivingData Arbeiten direkt beim Kunden vornimmt, stellt er Räume, Systeme, Software, Unterlagen, Datenmaterial, Rechnerzeit sowie Ansprechpartner rechtzeitig und in erforderlichem Umfang zur Verfügung.

(9) Soweit erforderlich, stellt der Kunde einen Anschluß an ein mit der LivingData abgestimmtes Kommunikationsnetz auf eigene Kosten zur Verfügung. Er trägt die Übertragungskosten. Die den Vorgaben der LivingData entsprechende technische Infrastruktur stellt der Kunde bereit.

§ 15 Ausfuhr von Produkten

Beabsichtigt der Kunde, von der LivingData gelieferte Produkte zu exportieren, wird er die einschlägigen Ausfuhrbestimmungen beachten und gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen einholen.

§ 16 Vertragslaufzeit

(1) Die Vertragslaufzeit für die Miete dezentraler Systeme und für die Softwareüberlassung gegen laufendes Nutzungsentgelt wird im jeweiligen Vertrag vereinbart. Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Lieferung. Führt die LivingData die Installation durch, ist anstelle des Zeitpunkts der Lieferung der Zeitpunkt der Installation maßgebend.

(2) Das Vertragsverhältnis verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht gekündigt wird.

§ 17 Leistungsdauer

(1) Für die Verfahrenspflege, die telefonische Kundenberatung und die Softwareunterstützung beginnt die Leistungspflicht am Tag nach der Lieferung des jeweiligen Produktes. Führt die LivingData die Installation durch, ist anstelle des Zeitpunkts der Lieferung der Zeitpunkt der Installation maßgebend.

(2) Bei sonstigen auf Dauer vereinbarten Leistungen wird der Beginn der Leistungspflicht einvernehmlich festgelegt.

(3) Als Mindestleistungsdauer sind 12 Kalendermonate vereinbart.

(4) Die Leistungsdauer verlängert sich nach Ablauf der Mindestleistungsdauer auf unbestimmte Zeit, wenn nicht gekündigt wird.

§ 18 Kündigung

(1) Die Kündigung des Vertragsverhältnisses für auf Dauer vereinbarte Leistungen nach § 15 kann vom Kunden oder der LivingData mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Sie ist frühestens zum Ende der Mindestleistungsdauer zulässig. § 4 Absatz (3) Satz 4 bleibt unberührt.

(2) Die LivingData ist berechtigt, die Verfahrenspflege, die telefonische Kundenberatung sowie die Softwareunterstützung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Kunde eine ihm im Rahmen der Softwarepflege angebotene geänderte Software nicht innerhalb angemessener Frist einsetzt.

(3) Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Die LivingData kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Kunde innerhalb 4 Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung in textform widerspricht; hierauf wird die LivingData in der Mitteilung hinweisen.

(2) Es gilt deutsches Recht.

(3) Als Gerichtsstand wird München vereinbart.

(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden sind nichtig.

(5) Die Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrages. Die Vertragspartner werden in diesem Fall anstelle der unwirksamen eine wirksame Vereinbarung treffen.

II. Kauf oder Miete dezentraler Systeme

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist der Kauf oder die Miete dezentraler Systeme oder von Systemteilen. Die LivingData bezieht die Systeme von verschiedenen Lieferanten.

(2) Die Systeme sowie der Kaufpreis oder der Mietzins werden im jeweiligen Vertrag vereinbart.

(3) Die Systeme werden zusammen mit der vom jeweiligen Lieferanten bereitgestellten Dokumentation geliefert.

§ 2 Auswahl der Systeme

(1) Die Auswahl, Dimensionierung und Ausstattung der Systeme erfolgt durch den Kunden auf dessen Risiko.

(2) Die LivingData bietet an, den Kunden bei der Auswahl der Systeme und Abstimmungen auf seine Bedürfnisse gegen Entgelt zu beraten.

§ 3 Weitere Bestimmungen für gemietete Systeme

(1) Die Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit für gemietete Systeme wird nur im Rahmen und für die Dauer der Sachmängelhaftung (Abschnitt I, § 9) übernommen.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, gemietete Systeme einem Dritten zu überlassen oder weiter zu vermieten.

(3) Mit Zahlung der letzten Mietrate endet der Mietvertrag; das Eigentum an den gemieteten Systemen geht zum gleichen Zeitpunkt auf den Kunden über.

(4) Der Kunde kann gemietete Systeme zu Beginn eines jeden Kalendermonats durch Abschluss eines Kaufvertrages erwerben.

III. Softwareüberlassung

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist die Überlassung von Software (Anwendungsverfahren, technische Standardsoftware) gegen einmalige oder laufende Zahlung des Nutzungsentgelts.

(2) Die Software und das zu zahlende Nutzungsentgelt werden im jeweiligen Vertrag vereinbart.

(3) Der Leistungsumfang der Software und die Einsatzvoraussetzungen ergeben sich aus den bei Vertragsabschluß geltenden und dem Vertrag beigefügten Produktbeschreibungen, die Vertragsbestandteile sind.

§ 2 Allgemeine Bestimmungen zum Nutzungsrecht

(1) Der Kunde darf die Software für eigene Zwecke unter den vereinbarten Einsatzvoraussetzungen nutzen. Das Nutzungsrecht gilt für den vereinbarten Nutzungsumfang (z.B. Server, Bildschirmarbeitsplätze, Benutzer, Einwohnerzahl). Eine Erweiterung des Nutzungsumfangs ist gesondert zu vereinbaren.

(2) Liefert die LivingData dem Kunden geänderte Software, erhält er das Nutzungsrecht im bisher vereinbarten Umfang.

(3) Soweit zur Ausübung der Rechte des Kunden das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software erforderlich ist, gilt die Zustimmung der LivingData zu diesen Handlungen als erteilt.

(4) Der Kunde ist berechtigt, von der Software Vervielfältigungen ausschließlich für Zwecke der Programmsicherung herzustellen. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht werden.

(5) Der Kunde darf darüber hinaus die Software ohne Zustimmung in textform der LivingData weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder vom Objektcode in den Quellcode umwandeln, sofern dieses Recht nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelung (§ 69e Urheberrechtsgesetz) unabdingbar vorgesehen ist.

§ 3 Zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht

(1) Bei Überlassung von Software gegen einmaliges Nutzungsentgelt erhält der Kunde das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software einschließlich der zugehörigen Benutzerdokumentationen.

(2) Der Kunde ist berechtigt, das Nutzungsrecht auf einen anderen Anwender zu übertragen. Er wird mit diesem die gleichen Rechte und Pflichten vereinbaren, die mit ihm selbst vereinbart sind. Die Vermietung der Software ist nicht gestattet.

(3) Mit der Übertragung erlöschen alle Rechte des Kunden an der Software. Er ist jedoch berechtigt, eine Vervielfältigung der Software und eine Benutzerdokumentation ausschließlich für Prüf- und Archivzwecke (z.B. Rechnungsprüfung, datenschutzrechtliche Prüfung) vorzuhalten.

(4) Der Kunde wird die LivingData über die Übertragung des Nutzungsrechts in textforminformieren.

§ 4 Zeitlich begrenztes Nutzungsrecht

(1) Bei Überlassung von Software gegen laufendes Nutzungsentgelt erhält der Kunde das nicht übertragbare, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software einschließlich der zugehörigen Benutzerdokumentationen. Das Nutzungsrecht ist zeitlich begrenzt auf die Vertragslaufzeit.

(2) Verlängert sich das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit, ist für die künftige Nutzung der Software kein Nutzungsentgelt mehr zu entrichten.

(3) Die Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit für gegen laufendes Nutzungsentgelt überlassene Software wird nur im Rahmen und für die Dauer der Sachmängelhaftung (Abschnitt I, § 9) übernommen.

(4) Endet das Nutzungsrecht des Kunden, wird er die Software und alle Vervielfältigungen an die Living- Data zurückgeben und löschen und dies der LivingData in textform bestätigen. Er ist jedoch berechtigt, eine Vervielfältigung der Software und eine Benutzerdokumentation ausschließlich für Prüf- und Archivzwecke (z.B. Rechnungsprüfung, datenschutzrechtliche Prüfung) vorzuhalten.

(5) Der Kunde kann zu Beginn eines jeden Kalendermonats durch Abschluss eines Softwareüberlassungsvertrages gegen einmaliges Nutzungsentgelt das zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht erwerben.

IV. Überlassung von Anwendungsverfahren auf Probe

§ 1 Vereinbarung

(1) Der Kunde kann mit der LivingData vereinbaren, daß ihm dezentrale Anwendungsverfahren für einen Zeitraum von 3 Monaten auf Probe überlassen bzw. zur Nutzung bereitgestellt werden.

(2) Mit Ablauf des in Absatz (1) genannten Zeitraums gilt die zeitlich begrenzte Nutzung der jeweiligen als vereinbart, falls der Kunde nicht spätestens 2 Wochen vorher in textform mitteilt, dass er vom Vertrag zurücktritt. In diesem Fall wird der Kunde die Anwendungsverfahren und alle Vervielfältigungen an die LivingData zurückgeben und löschen und dies der LivingData in textform bestätigen. Alle Benutzerdokumentationen sind an die LivingData zurückzugeben.

§ 2 Entgelte, Fälligkeit

(1) Während der Dauer der Probeüberlassung ist die Nutzung und die Pflege der jeweiligen Anwendungsverfahren für den Kunden unentgeltlich. Dienstleistungen der LivingData (z.B. Installation, Schulung, telefonische Kundenberatung) sind ab Beginn der Probeüberlassung bzw. –bereitstellung entgeltpflichtig.

(2) Abweichend von Abschnitt I, § 6 ist das einmalige Nutzungsentgelt am Tag nach Ende der Probeüberlassung fällig; das Entgelt für die Verfahrenspflege ist erstmals zum 1. des auf das Ende der Probeüberlassung folgenden Monats fällig.

(3) Die Entgelte werden nach Ende der Probeüberlassung berechnet.

V. Softwareunterstützung für technische Standardsoftware

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist die Softwareunterstützung für technische Standardsoftware (z.B. Betriebssysteme, Netzwerksoftware, Datenbanken).

(2) Die technische Standardsoftware und das laufende Entgelt für die Softwareunterstützung werden im jeweiligen Vertrag vereinbart.

§ 2 Leistungsumfang

(1) Die Softwareunterstützung beinhaltet

  • die telefonische Kundenberatung (Abschnitt VI) und, soweit vereinbart,
  • die Lieferung von Softwareaktualisierungen.

Die Lieferung von Softwareaktualisierungen kann durch Überlassung von Korrekturversionen erfolgen. Die Einräumung des Nutzungsrechts an den Softwareaktualisierungen erfolgt im bisher vereinbarten Umfang.

(2) Nach einer Softwareaktualisierung erlischt das Nutzungsrecht an der überholten Version des Softwareprodukts.

(3) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen kann Telesupport (Fernbetreuung), z.B. zur Fehlerdiagnose und -korrektur oder zur Übertragung geänderter Software, durchgeführt werden.

VI. Pflege dezentraler Anwendungsverfahren

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist die Pflege dezentraler Anwendungsverfahren.

(2) Die Anwendungsverfahren und das laufende Pflegeentgelt werden im jeweiligen Vertrag vereinbart.

§ 2 Leistungsumfang

(1) Die LivingData erbringt während der Dauer der Pflegevereinbarung folgende Leistungen, sofern diese zur Aufrechterhaltung der Ablauffähigkeit der Anwendungsverfahren im vereinbarten Leistungsumfang allgemein erforderlich sind:

  • Anpassung an Änderungen gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger übergeordneter verbindlicher Vorschriften
  • Beseitigung von Verfahrensmängeln.

Die Lieferung von Verfahrensänderungen kann durch Überlassung von Korrekturversionen erfolgen. Die Einräumung des Nutzungsrechts an den geänderten Anwendungsverfahren erfolgt im bisher vereinbarten Umfang.

(2) Die Pflicht zur Leistung nach Absatz (1) besteht nicht, wenn

  • die Mitwirkungspflichten gemäß Abschnitt I, § 14 Absatz (1) hinsichtlich der Installations- und Einsatzvoraussetzungen und erforderlicher Anpassungen vom Kunden nicht erfüllt wurden
  • der Kunde andere als mit der LivingData abgestimmte Stände der zum Ablauf der Anwendungsverfahren benötigten technischen Standardsoftware einsetzt
  • der Kunde oder ein Dritter die Anwendungsverfahren ändert, unsachgemäß installiert oder benutzt es sei denn, der Kunde weist nach, daß derartige Handlungen für den Mangel nicht ursächlich sind.

(3) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen kann Telesupport (Fernbetreuung), z.B. zur Fehlerdiagnose und -korrektur oder zur Übertragung geänderter Software, durchgeführt werden.

(4) Der Kunde wird die jeweils letzte von der LivingData gelieferte Version der Anwendungsverfahren innerhalb angemessener Frist einsetzen. Die Pflege der vorhergehenden Version der Anwendungsverfahren wird für einen Übergangszeitraum von 6 Monaten aufrechterhalten.

(5) Für Pflegemaßnahmen mit einem Änderungsaufwand von mehr als 25 % des Programmcodes des entsprechenden Verfahrensteils können gesonderte Entgelte berechnet werden.

§ 3 Mängelbeseitigung

(1) Treten Mängel auf, wird der Kunde diese der LivingData unverzüglich, möglichst in textform (auch per Fax oder E-Mail), mitteilen. Die LivingData wird die dargestellten Mängel unverzüglich prüfen und innerhalb angemessener Frist mit den Arbeiten zur Mängelbeseitigung beginnen.

(2) Die LivingData ist berechtigt, bei Mängeln Hinweise zum Umgehen der Mängel zu geben, wenn die Mängelbeseitigung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der vertragsgemäße Gebrauch nicht erheblich eingeschränkt wird.

(3) Weitergehende Mängelbeseitigungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, die LivingData hat einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernommen.

(4) Weist die LivingData nach, daß Mängel nicht vorgelegen haben, kann sie die Erstattung des Aufwandes für die aufgrund der Mängelmeldung erbrachten Leistungen gemäß den am Tag der Leistung gültigen Leistungs- und Preisverzeichnissen für Werk- und Dienstleistungen verlangen.

(5) Für Leistungen, die im Auftrag des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeiten der LivingData erbracht werden, kann eine gesonderte Vergütung nach Aufwand festgelegt werden.

VII. Telefonische Kundenberatung

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist die telefonische Kundenberatung

  • im Rahmen der Softwareunterstützung für technische Standardsoftware (Abschnitt IV) und
  • für Anwendungsverfahren

zu dem für die Software vereinbarten Leistungsumfang.

(2) Die Software und das laufende Entgelt für die telefonische Kundenberatung werden im jeweiligen Vertrag vereinbart.

§ 2 Leistungsumfang

(1) Der Kunde kann Anfragen und Problembeschreibungen telefonisch, per Fax oder auf sonstigem elektronischen Weg übermitteln.

(2) Die telefonische Kundenberatung umfaßt

  • die Entgegennahme von Fehlermeldungen
  • die Fehleranalyse
  • die Rückmeldung an den Kunden und für Anwendungsverfahren zusätzlich
  • Auskünfte zur Funktionalität, Bedienung und Dokumentation.

(3) Die telefonische Kundenberatung umfaßt keine bestimmte Problemlösung, sondern nur die Bearbeitung des Problems und Hilfe bei der Suche nach Möglichkeiten zu dessen Behebung oder Umgehung.

(4) Die LivingData übernimmt die telefonische Kundenberatung, wenn

  • eine ausreichende Problembeschreibung vorliegt,
  • ein Fehler reproduzierbar ist,
  • der Kunde sachkundige Ansprechpartner benannt hat.

(5) Die Pflicht zur Leistung nach Absatz (2) besteht nicht, wenn

  • die Mitwirkungspflichten gemäß Abschnitt I, § 14 Absatz (1) hinsichtlich der Installations- und Einsatzvoraussetzungen und erforderlicher Anpassungen vom Kunden nicht erfüllt wurden
  • der Kunde andere als mit der LivingData abgestimmte Stände der zum Ablauf der Anwendungsverfahren benötigten technischen Standardsoftware einsetzt
  • der Kunde oder ein Dritter die Software ändert, unsachgemäß installiert oder benutzt es sei denn, der Kunde weist nach, daß derartige Handlungen für das Problem nicht ursächlich sind.

(6) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen kann die telefonische Kundenberatung mit Hilfe von Telesupport (Fernbetreuung) erbracht werden.

(7) Für Anfragen und Problembeschreibungen steht die telefonische Kundenberatung
(Rufnummer 0800 / 99 22 99 0) an Werktagen
Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr
zur Verfügung. Alternativ dazu ist eine Mitteilung per E-Mail (hotline@livingdata.de) möglich. Eine Unterstützung außerhalb dieser Zeiten bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

§ 3 Gesondert zu vereinbarende Leistungen

Die Beratung des Kunden bei

  • Softwareinstallation (Erst- oder Folgeinstallation)
  • Problemen, die aus der technischen Verfahrensumgebung (z.B. System, technische Standardsoftware) resultieren, mit Ausnahme der Produkte, für die Softwareunterstützung (Abschnitt V) vereinbart ist
  • durch den Einsatz von Eigenentwicklungen des Kunden oder Fremdverfahren verursachten Problemen
  • Planung und Organisation des Einsatzes der Softwareprodukte
  • Problemen, die auf unsachgemäße Installation der Software durch den Kunden oder einen Dritten zurückzuführen sind
  • sonstigen Problemen, insbesondere solchen, die auf unzureichender Rechtskenntnis oder Sachkunde (z.B. mangels ausreichender Schulung) oder unzureichender Problembeschreibung beruhen ist in dem laufenden Entgelt nicht enthalten. Diese Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

VIII. Werk- und Dienstleistungen

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen, die in den Dienstleistungspreislisten bezeichnet sind. Die jeweiligen Preislisten sind Bestandteil des Vertrages.

(2) Art und Umfang der jeweiligen Leistungen werden durch Annahme eines Auftrags des Kunden vereinbart.

(3) Die Entgelte ergeben sich aus den jeweiligen Preislisten in der am Tag der Leistungserbringung geltenden Fassung.

§ 2 Gesondert zu vereinbarende Leistungen

(1) Nicht in den Preislisten enthaltene Werk- und Dienstleistungen und Entgelte werden gesondert vereinbart.

(2) Beauftragt der Kunde die LivingData mit der Herstellung von Individualsoftware, wird er das Sollkonzept genehmigen. Soweit die Realisierung dem Sollkonzept entspricht, wird er sich mit dem Resultat der Realisierung in textform einverstanden erklären. Bei Übergabe des Programms wird ein Übergabeprotokoll in textform erstellt.

§ 3 Meldung von Störungen

Für Anfragen und Problembeschreibungen steht die telefonische Kundenberatung
(Rufnummer 0800 / 99 22 99 0) an Werktagen
Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr
zur Verfügung. Alternativ dazu ist eine Mitteilung per E-Mail (hotline@livingdata.de) möglich. Eine Unterstützung außerhalb dieser Zeiten bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

§ 2 Gesondert zu vereinbarende Leistungen

(1) Nicht in den Preislisten enthaltene Werk- und Dienstleistungen und Entgelte werden gesondert vereinbart.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der LivingData GmbH als Download. Stand: Januar 2021