Hinweisgeber-Meldung
Am 16.12.2019 trat die EU-Hinweisgeber-Richtlinie, auch Whistleblower-Richtlinie genannt, in Kraft und wird voraussichtlich noch in diesem Jahr in nationales Recht umgesetzt werden.
Diese Richtlinie garantiert künftig Hinweisgebern, sogenannten Whistleblowern, die Gesetzes- oder Rechtsverstöße in Unternehmen melden wollen, mehr Schutz. Jemand, der einen Missstand im Unternehmen aufdeckt, darf keine Benachteiligung fürchten oder gar um seinen Job oder seine Zukunft bangen müssen. Außerdem verpflichtet die Richtlinie öffentliche und private Organisationen sowie Behörden dazu, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten.
Mit Unterstützung unseres Dienstleisters GKDS (Gesellschaft für kommunalen Datenschutz mbH) wurde nun auch ein Meldeweg bei der LivingData eingerichtet.
Möchten Sie direkt einen Hinweis abgeben, klicken Sie auf den folgenden Link:
Damit Sie die Internetseite öffnen können, ist die Eingabe des folgenden Benutzernamens und Passworts erforderlich:
Login/Benutzername: plattform
Passwort: GKDS
Achten Sie bitte auf die Groß- und Kleinschreibung!
Alternativ können Hinweise auf dem Postweg gegeben werden:
Die Postanschrift lautet:
GKDS Gesellschaft für kommunalen Datenschutz mbH
Abteilung HG
Hansastr. 12-16
80686 München
In welchen Bereichen können Verstöße gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz gemeldet werden? (Art. 2 Richtlinie (EU) 2019/1937 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden)
- öffentliches Auftragswesen,
- Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
- Produktsicherheit und -konformität,
- Umweltschutz,
- Verkehrssicherheit
- Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
- öffentliche Gesundheit,
- Verbraucherschutz,
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
- Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325 AEUV sowie gemäß den genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen;
- Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV, einschließlich Verstöße gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen, sowie Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuer-Vorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.
Wer darf einen Hinweis abgeben? (Art. 4 Richtlinie (EU) 2019/1937 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden)
Eine Meldung eines Hinweises können nur von bestimmten Personen abgegeben werden:
- Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 AEUV, einschließlich Beamte; Selbstständige
- Selbstständige im Sinne von Artikel 49 AEUV
- Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikanten;
- Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten.
Diese Richtlinie gilt auch für Hinweisgeber, die Informationen über Verstöße melden oder offenlegen, von denen sie im Rahmen eines inzwischen beendeten Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt haben.
Ansprechpartner
GKDS Gesellschaft für kommunalen Datenschutz mbH
Hansastraße 12-16
80686 München
Tel. 089 54758-0
E-Mail schreiben